Rechtsbehelfe in der Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung wird im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ (ZVG) geregelt.
Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren und wird vom Vollstreckungsericht durchgeführt. In der Zwangsversteigerung erhält der Gläubiger die Möglichkeit in das unbewegliche Vermögen (Immobilienvermögen) des Schuldners zu vollstrecken. Dadurch kann der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner befriedigen.
Das Verfahren auf Zwangsversteigerung führt zur Verwertung der Substanz. Wird der Zuschlag erteilt, wird der Ersteher Eigentümer der Immobilie.
… und bei der Teilungsversteigerung ?
Die Teilungsversteigerung ist ein besonderes Verfahren der Zwangsversteigerung. Geregelt wird das Verfahren ebenfalls im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ (ZVG).
Durch die Teilungsversteigerung kann die Gemeinschaft an einem Grundstück aufgehoben werden. Die Immobilie als unteilbares Vermögen wird in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt.
Als Gemeinschaften in diesem Sinne kommen in Betracht die Gemeinschaft nach Bruchteilen, die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG).
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 30
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 30a
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 30d
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn
- 1.
- im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
- 2.
- das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
- 3.
- durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
- 4.
- in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 74a
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 75
Zivilprozessordnung
§ 765a Vollstreckungsschutz
Zivilprozessordnung
§ 771 Drittwiderspruchsklage
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